Satzung des Ablatio mammae - Selbstbewusst ohne Brust e.V.

§ 1 Namensgebung

Der Verein führt den Namen „Ablatio mammae – Selbstbewusst ohne Brust” und ist im Vereinsregister Mannheim eingetragen; er führt den Zusatz „e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Bruchsal.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein dient als Vereinigung von Menschen, die selbst einer Ablatio mammae erfahren haben (Patientinnen), deren Angehörige, und denen, die sich mit der Behandlungsmethode beschäftigen (z.B. Mediziner). Er wird eine Informationsplattform aufbauen, ein Netzwerk entwickeln und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema „Brustlosigkeit als dritte Alternative bei Brustkrebs“ durchführen. Der Verein dient hierdurch der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Vereinszwecke erfüllt der Verein insbesondere durch die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne von § 3 dieser Satzung.

§ 3 Aufgaben

Der Ablatio mammae – Selbstbewusst ohne Brust e.V. wird

  • Informationen über diese Behandlungsmethode und deren Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen an alle Interessierten verbreiten,
  • Rat und Unterstützung den Betroffenen in allen Lebensbereichen gewähren und ein Netzwerk für Betroffene aufbauen,
  • Projekte zur Verbesserung der Lebensqualität der Betroffenen fördern,
  • Maßnahmen, die direkt oder indirekt den Zielen dienen, ergreifen,
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über dieses Thema leisten.

Ziel ist es, ein Bewusstsein zu schaffen dafür, dass eine Ablatio mammae ohne Wiederaufbau eine gleichwertige und legitime Behandlungsalternative neben den anderen operativen Methoden zur Krebsbehandlung und -prävention ist.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der/die Antragsteller(in) Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds;
  • durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklärt wird und der nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig ist;
  • durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist und seit dem zweiten Mahnschreiben mindestens drei Monate verstrichen sind, ohne dass der Rückstand beglichen wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Eine schriftliche Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen: einem(r) Vorsitzenden und einem(r) stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem(r) Schatzmeister(in) (Gesamtvorstand).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r), vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen wählen.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
  • Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
  • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende(n) oder bei deren Verhinderung durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder bei deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden, der/die die Vorstandssitzung leitet. Bei den Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll zu Beweiszwecken angefertigt.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der Mitglieder an den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich angezeigt werden. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter(in).

Die Mitgliederversammlung kann auch ohne körperliche Anwesenheit (via Skype als Videokonferenz) abgehalten werden. Wird die Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit durchgeführt, sind die notwendigen Unterschriften im Umlaufverfahren einzuholen.

Des Weiteren kann sich ein Mitglied vertreten lassen. Es muss hierfür eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Als Vertreter(in) kann ein anderes Mitglied oder ein Nicht-Mitglied autorisiert werden.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied oder ein Nicht-Mitglied übertragen werden. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu einem Beschluss, der die Änderung dieser Satzung enthält, ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
  • Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters(in) und des/der Protokollführers(in), die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 9 Finanzierung

Der Verein erhält seine Mittel aus Beiträgen, Spenden und Fördermitteln.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Geschäftsjahr, Haushaltsplan

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben. Der Haushaltsplan ist die Grundlage der Geschäftsführung. Die vorhergesehenen Gesamtausgaben dürfen nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes oder nur angesichts unabwendbarer Bedürfnisse überschritten werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mit einer Mindestfrist von einem Monat einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende(r) Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Rexrodt von Fircks Stiftung, Agnesstr. 8, 45136 Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens des Vereins nach Auflösung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.09.2019 errichtet.

Stand: 15.10.2019